Allgemeine Geschäftsbedingungen der Best IT-Solutions GmbH für den Dienst "The Rescue Key"
Stand: 07.08.2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge über die Nutzung des Software-as-a-Service-Dienstes "The Rescue Key" sowie über den Erwerb zugehöriger Hardware (insbesondere Smart Locks, Keypads und Schlüsselboxen) zwischen der Best IT-Solutions GmbH, Otto-Hahn-Straße 25, 61381 Friedrichsdorf (nachfolgend "Anbieter"), und ihren Kunden.
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. Rettungsdienste, Leitstellen, Hilfsorganisationen, Pflegedienste, Wohnungswirtschaft). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen, beruflichen oder hoheitlichen Tätigkeit handelt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden eine cloudbasierte Softwarelösung zur Verwaltung von Zutrittsberechtigungen für Smart-Lock-Systeme und Schlüsselboxen bereit (Erzeugung zeitlich befristeter Zugangscodes, Fallverwaltung, Protokollierung, Benachrichtigungen). Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung bzw. dem individuellen Angebot.
(2) Trennung von Softwarelizenz und Hardware: Gegenstand des laufenden Nutzungsvertrags sind ausschließlich die Softwarelizenzen (Nutzungsrechte am Dienst je angebundenem Schloss). Die für die Nutzung erforderliche Hardware (Smart Locks, Keypads, Schlüsselboxen) ist nicht Bestandteil der Lizenz, sondern wird vom Kunden im Rahmen eines gesonderten Kaufvertrags erworben. Lizenzvertrag und Hardware-Kaufvertrag sind rechtlich selbstständige Verträge; Störungen des einen Vertragsverhältnisses berühren den Bestand des anderen nicht.
(3) Bezugspflicht: Der Dienst kann ausschließlich mit Hardware betrieben werden, die der Kunde über den Anbieter bezogen hat. Die Verwendung anderweitig beschaffter oder bereits vorhandener eigener Geräte des Kunden ist ausgeschlossen. Dies dient der Sicherstellung geprüfter Gerätekonfigurationen, der Kompatibilität mit dem Sicherheitskonzept des Dienstes und der eindeutigen Zuordnung im Support-Fall. Ein Anspruch auf Anbindung von Fremdgeräten besteht nicht.
(4) Bei der verkauften Hardware handelt es sich um Produkte dritter Hersteller (z. B. Nuki, Igloohome). Für diese gelten ergänzend die technischen Spezifikationen und Bedienungsanleitungen der jeweiligen Hersteller.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, den Dienst weiterzuentwickeln und zu verändern, soweit die Kernfunktionen für den Kunden erhalten bleiben und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
(1) Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit des Dienstes von 98 % im Jahresmittel an. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund geplanter Wartungsarbeiten (die nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt und angekündigt werden), höherer Gewalt sowie Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen.
(2) Der Dienst ist funktional auf Vorleistungen Dritter angewiesen, insbesondere auf die Cloud-Schnittstellen (APIs) der Schloss-Hersteller (z. B. Nuki, Igloohome), auf Mobilfunk- und Internetverbindungen sowie auf die Strom- und Batterieversorgung der Geräte vor Ort. Für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit dieser Drittleistungen übernimmt der Anbieter keine Einstandspflicht; sie liegen außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
(1) Smart Locks, Keypads und Schlüsselboxen sind technische Geräte. Wie bei jedem technischen System kann ihre jederzeitige, unterbrechungsfreie Funktion nicht garantiert werden. Funktionsbeeinträchtigungen können sich insbesondere ergeben aus: entladenen oder defekten Batterien, Funk- oder Verbindungsstörungen, Defekten oder Verschleiß der Mechanik, Witterungseinflüssen, Firmware-Fehlern der Hersteller, Ausfällen der Hersteller-Cloud-Dienste, fehlerhafter Montage oder Bedienung sowie Manipulation durch Dritte.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, jederzeit mindestens einen vom Dienst und von der Hardware unabhängigen, zweiten Zugangsweg zu den gesicherten Objekten sicherzustellen und organisatorisch vorzuhalten (z. B. mechanischer Schlüssel bei einer erreichbaren berechtigten Person, zusätzliches unabhängiges Schlüsseldepot oder gleichwertige Maßnahme). Diese Redundanzpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden und Grundlage der Kalkulation und des Sicherheitskonzepts des Dienstes.
(3) Der Dienst ist eine organisatorische Unterstützung der Zutrittsverwaltung. Er ersetzt keine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Notfall-, Rettungswege- oder Brandschutzsysteme und keine nach dem jeweiligen Schutzkonzept des Kunden erforderlichen Notfallmaßnahmen (z. B. gewaltsame Türöffnung durch Einsatzkräfte als ultima ratio). Die Einhaltung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorgaben obliegt allein dem Kunden.
(4) Der Kunde hat seine Einsatz- und Notfallprozesse so zu gestalten, dass ein Fehlschlagen des elektronischen Zugangs (z. B. ein sich nicht öffnendes Schloss oder eine sich nicht öffnende Schlüsselbox) nicht zu Schäden führt, insbesondere durch die Redundanz nach Absatz 2.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
(1) Die Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Nutzungsentgelte werden monatlich abgerechnet und sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Die im Portal bereitgestellten Abrechnungsübersichten dienen der Information; die Rechnungsstellung erfolgt gesondert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den vorbehaltlosen Eingang des Betrages auf dem Konto des Anbieters an.
(3) Zahlungsarten: Standardzahlungsart ist die Zahlung auf Rechnung durch Überweisung. Der Kunde kann im Portal stattdessen die SEPA-Basislastschrift oder PayPal als Zahlungsart wählen; die Umstellung wirkt ab dem nächsten Abrechnungslauf. Bereits ausgelöste Zahlungsvorgänge bleiben von einer Umstellung unberührt. Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Zahlungsarten aus sachlichem Grund – insbesondere nach wiederholten Rücklastschriften, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder bei technischen Störungen eines Zahlungsverfahrens – für einen Kunden auszuschließen und ihn auf die Zahlung auf Rechnung zurückzustellen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
(4) Bankverbindung für Überweisungen: Zahlungen auf Rechnung sind unter Angabe der Rechnungsnummer als Verwendungszweck zu leisten an: Best IT-Solutions GmbH, IBAN DE07 1001 8000 0783 5320 70, BIC FNOMDEB2, FINOM Payments. Maßgeblich ist stets die auf der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung.
(5) SEPA-Basislastschrift – Mandat: Wählt der Kunde die SEPA-Basislastschrift, erteilt er dem Anbieter über das Portal ein SEPA-Basislastschriftmandat und weist zugleich sein Kreditinstitut an, die vom Anbieter auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde versichert, zur Verfügung über das angegebene Konto berechtigt zu sein. Der Anbieter teilt dem Kunden bei Mandatserteilung die Mandatsreferenz sowie seine Gläubiger-Identifikationsnummer mit; beide werden zusätzlich dauerhaft im Portal angezeigt. Der Einzug erfolgt wiederkehrend für die jeweils fälligen Nutzungsentgelte. Ändern sich Kontodaten oder Kontoinhaber, hat der Kunde dies unverzüglich im Portal zu aktualisieren.
(6) SEPA-Basislastschrift – verkürzte Vorabankündigung: Der Anbieter kündigt jeden Einzug dem Kunden vorab an (Pre-Notification) und teilt dabei Betrag, Mandatsreferenz und Belastungstag mit; die Ankündigung kann in der Rechnung, per E-Mail oder im Portal erfolgen. Abweichend von der Regelfrist des SEPA-Regelwerks wird die Frist für die Vorabankündigung einvernehmlich auf mindestens einen Kalendertag vor dem Belastungstag verkürzt. Diese Verkürzung ist zwischen Unternehmern zulässig und wegen der monatlichen Abrechnung erforderlich; der Anbieter verwendet standardmäßig eine Frist von fünf Kalendertagen und weist die tatsächlich verwendete Frist im Portal aus. Bei wiederkehrenden Einzügen gleichbleibender Höhe genügt eine einmalige Ankündigung unter Angabe der Fälligkeitstermine.
(7) SEPA-Basislastschrift – Kontodeckung und Rücklastschriften: Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Wird eine Lastschrift mangels Deckung, wegen unrichtiger oder nicht mehr gültiger Kontodaten oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund zurückgegeben, hat der Kunde dem Anbieter die hierdurch entstehenden Rücklastschriftkosten in voller Höhe zu erstatten. Erstattungsfähig sind die dem Anbieter von seinem Kreditinstitut für die Rückgabe tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelte in voller Höhe sowie eine Pauschale von 5,00 EUR für die dadurch veranlassten Benachrichtigungs- und Wiedereinzugskosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch den Anbieter bleibt unberührt. Gerät der Kunde zugleich in Zahlungsverzug, tritt die gesetzliche Verzugspauschale nach Absatz 11 hinzu. Nach einer Rücklastschrift ist der Anbieter berechtigt, den Lastschrifteinzug auszusetzen und den Kunden bis zur Klärung auf die Zahlung auf Rechnung zurückzustellen. Kein Aufwendungsersatz besteht, soweit die Rücklastschrift vom Anbieter zu vertreten ist.
(8) SEPA-Basislastschrift – Widerruf des Mandats: Der Kunde kann das Mandat jederzeit im Portal oder in Textform gegenüber dem Anbieter widerrufen. Der Widerruf wirkt für alle Einzüge, die im Zeitpunkt seines Zugangs noch nicht angekündigt oder eingereicht sind; bereits eingereichte Lastschriften bleiben unberührt. Mit dem Widerruf fällt die Zahlungsart automatisch auf die Zahlung auf Rechnung zurück. Bestehende Zahlungsansprüche des Anbieters bleiben vom Widerruf des Mandats unberührt. Die gesetzlichen Erstattungsrechte des Kunden gegenüber seinem Kreditinstitut bei autorisierten Basislastschriften bleiben ebenfalls unberührt.
(9) PayPal: Wählt der Kunde PayPal, erfolgt die Zahlungsabwicklung über die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg. Für wiederkehrende Lizenzentgelte erteilt der Kunde PayPal hierzu eine gesonderte, im PayPal-Konto jederzeit widerrufbare Einzugsvereinbarung. Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise von PayPal, auf die der Kunde im Zahlungsvorgang hingewiesen wird. Die Zahlung gilt erst als erbracht, wenn der Betrag dem Anbieter vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Widerruft der Kunde die Einzugsvereinbarung oder ist eine Belastung über PayPal nicht möglich, fällt die Zahlungsart auf die Zahlung auf Rechnung zurück.
(10) Weitere Zahlungsarten: Der Anbieter ist berechtigt, weitere Zahlungsarten – insbesondere die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte unter Einschaltung eines Zahlungsdienstleisters – anzubieten. Welche Zahlungsarten jeweils zur Verfügung stehen, wird im Portal ausgewiesen; ein Anspruch des Kunden auf die Bereitstellung oder Beibehaltung einer bestimmten weiteren Zahlungsart besteht nicht. Für solche Verfahren gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(11) Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Da der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist (§ 1 Abs. 2), beträgt der Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich schuldet der Kunde nach § 288 Abs. 5 BGB eine gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 EUR je verzögerter Entgeltforderung; diese Pauschale gilt den internen Beitreibungs- und Mahnaufwand des Anbieters ab und wird auf einen Schadensersatzanspruch nur insoweit angerechnet, als dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Erstattung der Rücklastschriftkosten nach Absatz 7 bleibt daneben bestehen, da sie keine Kosten der Rechtsverfolgung sind. Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zum Dienst nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zu sperren, wenn sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug befindet.
(12) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(1) Für den nach § 2 Abs. 2 rechtlich selbstständigen Hardware-Kaufvertrag gelten ergänzend die Regelungen dieses Paragraphen. Die Kaufpreise ergeben sich aus der bei Bestellung im Portal ausgewiesenen Bestellübersicht bzw. dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, soweit diese gesondert ausgewiesen sind.
(2) Fälligkeit: Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Der Anbieter ist berechtigt, die Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, insbesondere bei einer Erstbestellung, bei Sonderanfertigungen oder wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den vorbehaltlosen Eingang des Betrages auf dem Konto des Anbieters an.
(3) Zahlungsarten: Für den Hardwarekauf stehen die Zahlung auf Rechnung (Standard), die SEPA-Basislastschrift als einmaliger Einzug sowie PayPal zur Verfügung. Die Zahlungsart wird bei der Bestellung gewählt. § 6 Abs. 3 bis 12 gelten entsprechend; insbesondere gilt auch für den einmaligen Lastschrifteinzug die auf mindestens einen Kalendertag verkürzte Frist für die Vorabankündigung nach § 6 Abs. 6 sowie die Erstattungspflicht für Rücklastschriftkosten nach § 6 Abs. 7. Ein für die Lizenzentgelte erteiltes SEPA-Mandat gilt auch für Hardwarebestellungen desselben Kunden, sofern der Kunde bei der Bestellung die Lastschrift als Zahlungsart wählt.
(4) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Anbieters. Gegenüber Kaufleuten bleibt die Hardware darüber hinaus bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Anbieters. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Anbieter bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages ab, und der Anbieter nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten auf das Eigentum des Anbieters hinzuweisen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Anbieter auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
(5) Gefahrübergang: Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über (§ 447 BGB). Bei Abholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung und der Mitteilung der Abholbereitschaft über. Der Eigentumsvorbehalt nach Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
(6) Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Anbieter stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Anbieter dies ausdrücklich in Textform erklärt. Der Anbieter ist im Fall des Zahlungsverzugs nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die zugehörigen Softwarelizenzen bleiben hiervon nach § 2 Abs. 2 unberührt.
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht abweichend vereinbart. Einzelne Schloss-Lizenzen können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt bzw. deaktiviert werden; bis zum Ablauf der Frist bleiben sie abrechnungspflichtig.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Datenexport in Eigenverantwortung: Das Portal stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende eine Selbstbedienungsfunktion zum Export seiner Daten in einem gängigen Format bereit. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, den Export innerhalb dieser Frist selbst durchzuführen und die exportierten Daten zu sichern. Nach Ablauf der Frist werden die Daten vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gelöscht; ein Anspruch auf nachträgliche Bereitstellung besteht nicht.
(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, den Dienst für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Rechte an der Software, an Vorlagen, Frameworks und allgemeinen technischen Komponenten verbleiben beim Anbieter bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
(1) Softwareleistungen: Es gilt das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB) wird ausgeschlossen.
(2) Hardware – Handelsware dritter Hersteller: Bei der vom Kunden erworbenen Hardware (z. B. Smart Locks, Keypads, Schlüsselboxen der Hersteller Nuki oder Igloohome) handelt es sich um Handelsware dritter Hersteller, die der Anbieter unverändert weiterverkauft. Der Anbieter übernimmt keine eigene Garantie im Sinne der §§ 443, 479 BGB. Produktbeschreibungen, technische Daten und Werbeaussagen der Hersteller sind keine Beschaffenheitsgarantien des Anbieters. Etwaige Herstellergarantien bestehen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller und sind nach dessen Garantiebedingungen direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
(3) Abtretung der Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten: Der Anbieter tritt hiermit sämtliche ihm gegen den jeweiligen Hersteller bzw. Vorlieferanten zustehenden Mängelansprüche und -rechte hinsichtlich der verkauften Hardware an den Kunden ab; der Kunde nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Hardware zunächst außergerichtlich gegenüber dem Hersteller bzw. Vorlieferanten geltend zu machen und den Anbieter hierüber zu informieren.
(4) Subsidiäre Mängelhaftung des Anbieters: Nur wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Vorlieferanten fehlgeschlagen ist (insbesondere ernsthafte und endgültige Verweigerung, erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist) oder aussichtslos ist (z. B. wegen Insolvenz), haftet der Anbieter für Mängel der Hardware nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu.
(5) Untersuchungs- und Rügepflicht: Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB). Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
(6) Verjährung: Mängelansprüche gegen den Anbieter aus dem Verkauf von Hardware verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 11 Abs. 1 sowie bei Ansprüchen nach den §§ 445a, 478 BGB.
(7) Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Funktionsbeeinträchtigungen, die auf unsachgemäßer Montage oder Bedienung durch den Kunden, unterlassener Wartung (insbesondere Batteriewechsel), eigenmächtigen Veränderungen, normalem Verschleiß oder äußeren Einwirkungen nach Gefahrübergang beruhen.
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, insgesamt jedoch auf die Höhe der vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlten Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesen Fällen insbesondere die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen.
(4) Fehlschlagen des elektronischen Zugangs: Vorbehaltlich Absatz 1 haftet der Anbieter nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass sich ein Smart Lock, ein Keypad oder eine Schlüsselbox im Einzelfall nicht öffnen lässt oder ein Zugangscode nicht funktioniert, soweit der Schaden bei Erfüllung der Redundanzpflicht nach § 4 Abs. 2 vermieden worden wäre. Ein etwaiges Mitverschulden des Kunden (§ 254 BGB), insbesondere die Verletzung der Pflichten aus §§ 4 und 5, ist stets anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter vorbehaltlich Absatz 1 nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden unvermeidbar gewesen wäre.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Diensterbringung personenbezogene Daten verarbeitet, für die der Kunde Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist (insbesondere Daten von Teilnehmern, Bewohnern, Einsatz- und Zutrittsprotokolle), erfolgt dies als Auftragsverarbeiter nach Weisung des Kunden. Die Parteien schließen hierzu eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, die der Anbieter in ihrer jeweils aktuellen Fassung bereitstellt und die Bestandteil des Vertrags ist.
(3) Die Verarbeitung und Speicherung der Anwendungsdaten erfolgt ausschließlich auf Servern in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Übermittlung in Drittländer außerhalb der EU/des EWR findet durch den Anbieter nicht statt, soweit nicht der Kunde selbst Funktionen nutzt, die eine solche Übermittlung auslösen (z. B. Cloud-Dienste der Schloss-Hersteller nach deren Datenschutzbestimmungen).
(4) Der Anbieter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO (u. a. Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentisierung, rollenbasierte Zugriffskontrolle, kryptografisch verkettete Protokollierung und regelmäßige Datensicherungen). Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(5) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der von ihm eingegebenen personenbezogenen Daten verantwortlich, insbesondere für das Bestehen einer Rechtsgrundlage und die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen (z. B. Teilnehmern und Empfängern von Zugangscodes).
(6) Archivierung und Aufbewahrungsfrist: Löscht der Kunde einen Teilnehmer oder entfernt er ein Schloss aus dem System, werden die zugehörigen Stamm-, Vorgangs- und Schließprotokolldaten zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung in ein zugriffsbeschränktes Archiv überführt und dort für standardmäßig 5 Jahre aufbewahrt; danach werden sie automatisiert und endgültig gelöscht. Die Frist orientiert sich an der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) und kann im Auftragsverarbeitungsverhältnis auf Weisung des Kunden oder aufgrund speziellerer gesetzlicher Aufbewahrungspflichten angepasst werden. Betroffenenrechte, insbesondere das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), bleiben unberührt; Näheres regeln die Datenschutzerklärung und die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruht (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur, die der Anbieter nicht zu vertreten hat). Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.